Satzung des Vereins
Satzung des gemeinnützigen eingetragenen Verein
§ 1 Vereinsregister
Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann Interessengemeinschaft Burgberg e.V.
Er hat seinen Sitz in Stapelburg.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Bewahrung und Erhaltung des historischen Kulturguts Burgberg, der Schutz und die Erhaltung der Wall und Burganlage, die Förderung des Bürgerinteresse durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit, die Erforschung und Aufbereitung der Historie der Burganlage in enger Zusammenarbeit mit dem Heimatverein Stapelburg.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die aktive Mitarbeit aller Vereinsmitglieder, regelmäßige Arbeitseinsätze, Instandhaltungs – und Sicherungsmaßnahmen an der Burganlage unter Berücksichtigung der Forderungen des Denkmalschutzes, Informationsveranstaltungen und Ausstellungen.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
Mitgliederversammlung
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Die Mitgliederversammlung faßt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluß eines Mitglieds beschließen.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder wenn es die Belange des Vereins erfordern einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer des Vereins zu protokollieren und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluß vom Verein.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muß 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
– Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
– Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
– Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht der Revisoren entgegen.
– Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.
– Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.
– Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre.
§ 5 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder vertreten.
Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.
Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 6 Auflösung
Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde Stapelburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 7 Schiedsvertrag
Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung.
§ 8 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.
Neufassung, Stapelburg,d. 15.03.2005