Marktordnung

18. Stapelburger Burgfest von 13.08. bis 14.08.2022

Ordnung 1 - Geltungsbereich

Die Marktordnung ist für den Bereich des Burgberg der durch die Interessengemeinschaft Burgberg e.V. in Erbbaupacht genutzt wird.

Ordnung 2 - Marktveranstalter und Marktzeit

Das Stapelburger Burgfest, vertreten durch die IG Burgberg e.V., ist ein Mittelalterfest unter Mitwirkung zahlreicher Vereine des Ortes Stapelburg unter der Schirmherrschaft der Gemeinde Nordharz, vertreten durch den Ortsbürgermeister.

Die Veranstaltung findet vom 13.08.2022 bis zum 14.08.2022 statt. Beginn ist jeweils um 11.00 Uhr. Veranstaltungsende am 13.08.2022 ist um 23.00 Uhr und am 14.08.2023 um 18.00 Uhr.

Das Fest ist rein gemeinnützig ausgerichtet.

Marktleitung: Mike Wehr
Ritterlager: Ulrich Leßmann
Veranstaltungsleitung: IG Burgberg e.V. vertreten durch Mike Wehr, Michael Fahsel und Ulrich Leßmann

Die einzelnen Organisationsbereiche (Ritterlager, Markt u.ä.) werden den Teilnehmern rechtzeitig bekannt gegeben.

Ordnung 3 - Marktgegenstand

Auf dem Markt dürfen entsprechend seiner Bezeichnung als Mittelaltermarkt nur Waren angeboten werden, die eine Beziehung zum Mittelalter aufweisen.

Im Zweifel entscheidet der Veranstalter, vertreten durch den Marktleiter, ob bestimmte Waren Bestandteil des zugelassenen Sortiments sind.

Die Teilnehmer haben die für ihren Gewerbebetrieb speziell geltenden Vorschriften zu beachten. Sie sind dafür allein verantwortlich.

Ordnung 4 - Marktbereich und Verkaufsplätze

Die einzelnen Verkaufsstände und Lagerplätze werden vom Veranstalter, vertreten durch den Marktleiter zugewiesen.
Ein Anbieten oder Verkauf von Waren auf nicht zum Marktbereich gehörenden Straßen, Wegen und Plätzen, außerhalb der Verkaufsstände ist nicht zugelassen.
Insbesondere dürfen Waren nicht fliegend angeboten werden. Ausnahmen bedürfen einer Einzelgenehmigung.
Das Vertauschen von Standplätzen, ihre Weitergabe und/oder Untervermietung an Dritte und die Aufnahme fremder Waren ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Veranstalters zugelassen.

Ordnung 5 -  Medienversorgung

Medien in diesem Sinne sind Strom, Wasser und Abwasser. Strom und Wasserversorgung wird in Abstimmung mit dem Veranstalter dem Catering zur Verfügung gestellt und entsprechend verrechnet.

Andere Teilnehmer haben keinen Anspruch, fliegende Leitungen und oder ähnliches Abzweigen von Strom wir konsequent unterbunden, auch in Hinblick auf die allgemeine Sicherheit.

Ordnung 6 - Allgemeine Benutzungsbedingungen

Der Besuch des Marktes sowie der Kauf und Verkauf auf diesem steht jedermann gleichermaßen im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den Vorschriften dieser Marktordung frei.

Im Marktbereich sind die Störung der Ruhe und Ordnung durch ungebührliches Benehmen, das Bettel und Hausieren und der Aufenthalt von Personen, die betrunken sind verboten.

Das Betteln ist nur den „Bettlern“ gestattet, die der Veranstalter engagiert hat.

Die Marktteilnehmer sowie das Personal haben ihr Verhalten und den Zustand ihrer Verkaufsstände einschließlich der Waren so einzurichten, dass keine anderen Personen oder Sachen gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.

Die Marktteilnehmer haben u.a. die einschlägigen Vorschriften: des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG); der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV); der Lebensmittelhygieneverordnung vom 05.08.1997 (LMHV); der Fleischhygieneverordnung; des Bundesseuchengesetzes; der Verordnung über die gesetzlichen Handelsklassen; der Preisangabenverordnung; des Eichgesetzes; der Unfallverhütung; der sonstigen Regelungen des Gesundheits- und Umweltschutzes; des Baurechts; die für sie geltenden Regeln der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006, insbesondere Artikel 21; EU- Dienstleistungsrichtlinie 123/2006; das Gesetz zum Schutz der Jugend zu beachten.

Auf Sauberkeit und Ordnung der Stände und der angebotenen Waren ist ständig zu achten. Die Reinhaltung eines Umfeldes von drei Metern obliegt den Standbetreibern. Abfälle mit Geruchsbelästigung sind sofort geeignet zu versiegeln und ordnungsgemäß zu entsorgen. Verkaufsmaterial und sonstige weitere Materialien sind entweder innerhalb des Verkaufsstandes oder in geeigneter Weise, den Marktbetrieb nicht störend, zu lagern.

Während der Öffnungszeiten dürfen sich keine Fahrzeuge der Teilnehmer im Marktbereich befinden. Fahrzeuge sind auf den ausgewiesenen Parkflächen abzustellen.

Die freie Zuwegung insbesondere der freie Zugang für Rettungsfahrzeuge ist jederzeit zu gewährleisten.

Der Aufbau mit dem Fahrzeug ist ab Freitag, d.12.08.2022 von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr und am Sonnabend, d. 13.08.2023 von 8.00 -10.00 Uhr möglich. Der Abbau ist ab Sonntag,d. 14.08.2022 ab 19.00 Uhr möglich.

Vor dem Auffahren in den Marktbereich, ist in Höhe des Parkplatzes zu warten und in Abstimmung mit dem Veranstalter, der Platz und die Zeit zum Aufbau abzustimmen.

Im Besonderen sind gegenseitige Behinderungen und Blockaden auf ein Mindestmaß zu reduzieren, den Anweisungen des Veranstalters ist unmittelbar Folge zu leisten

Die Zu-und Abfahrt erfolgt nach Einweisung durch den Veranstalter.

Feuerholz wird vom Veranstalter bereitgestellt. Die Örtlichkeit und das Anlagen von Feuerstellen bedürfen der Zustimmung des Veranstalters. Für den Brandschutz ist der Betreiber der Feuerstelle verantwortlich.

Ordnung 7 - Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Markt und im Lager

Zur Aufrechterhaltung der Ordnung, Sicherheit, des Katastrophen- und Unwetterschutz und zur Verhütung von Schäden an Personen und Sachen kann der Veranstalter jederzeit zusätzliche Maßnahmen festlegen.

Personen welche die Bestimmungen der Marktordnung nicht einhalten oder den Anweisungen im Einzelfall nicht Folge leisten können mit sofortiger Wirkung von der Teilnahme ausgeschlossen und des Bereiches verwiesen werden, dabei greift auch insbesondere das Hausrecht des Veranstalters.

Der Veranstalter bedient sich zu diesem Zweck auch des Einsatzes eines Sicherheitsdienstes.

Wir bitten den Müll in die dafür vorgesehenen Sammeltonnen zu entsorgen.

Lagerfeuer darf nur in dafür vorgesehene Feuerschalen oder in einem gesicherten Bereich (Grasstellen ausstechen) gemacht werden. In der nähe der Feuerstellen müssen ausreichende und funktionsfähige Löschmittel bereitgestellt werden. Schwedenfeuer, Fackeln u.s.w. dürfen nicht in der Nähe von brennbaren Gegenständen betrieben werden.

Hunde sind erlaubt, aber grundsätzlich auf dem gesamten Veranstaltungsgelände bei Tag und Nacht an der Leine zu führen. Das Anlegen einen Maulkorbes obliegt der Verantwortung der Hundebesitzer in seiner rechtlichen Verantwortlichkeit zu Vermeidung von Schäden.

Unsachgemäßes Verhalten (z.B. Führen von Waffen,  unter Einfluss von Alkohol oder Rauschmittel, Pöbeln, Ruhestörung, Brechen des Marktfriedens und Nichtbeachten der Marktordnung) wird auf dem gesamten Veranstaltungsgelände nicht geduldet und in geeigneter Weise unterbunden.

Führen von scharfen Waffen ist nur an den ausgewiesen und gesicherten Plätzen (Bogenschießstand, Schaukampfplätze) gestattet.

In besonderem Maße ist den Anweisungen der verantwortlichen Standbetreiber und des Veranstalters bei den Schaukämpfen und beim Bogenschießen Folge zu leisten.

Eigenverantwortlich ist beim Umgang mit gefährlichen Gegenständen auf die Vermeidung von Schäden zu achten.

Ordnung 8 - Schadenshaftung

Der Inhaber von Verkaufsständen, Zelten und Lagerplätzen hat für deren Sicherheit und den Schutz seiner Waren selbst geeignete Maßnahmen zu treffen.

Der Veranstalter haftet grundsätzlich nicht an Schäden der Stände, Zelten und Waren.

Dies gilt auch für Schäden, die durch Wasser, Sturm, Hagelschlag oder sonstige Witterungseinflüsse, ferner durch Diebstahl oder auf irgendeine andere Art hervorgerufen werden.

Jeder Marktteilnehmer ist verpflichtet, eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und sie auf Verlangen des Veranstalter nachzuweisen. Die Teilnehmer haften für Schäden die durch Sie selbst oder Ihr Personal Dritten und deren Eigentum verursacht haben.

Für Personen- und/oder Sachschaden die durch Programmdarbietungen entstanden sind haftet der Verursacher.

Haftpflicht- und Schadenersatzansprüche der Besucher/innen unterliegen der gesetzlichen Haftung.

Ordnung 9:   Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Marktordnung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Marktordnung nicht berührt werden. Gleiches gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass diese Marktordnung eine Regelungslücke enthält.

An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was diese Marktordnung vorsieht.

 

Stapelburg, 27.07.2022

IG Burgberg e.V. Stapelburg